Elektro-Firmenwagen: 0,25%-Regelung und Bruttolistenpreis
Stand: August 2026 · Firmenwagen-Hub
Bei reinen Elektrofahrzeugen kann die Bemessungsgrundlage für die pauschale Privatnutzung unter gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Viertel des Listenpreises gemindert werden. Die 1 %-Methode bleibt formal bestehen; effektiv entspricht das 0,25 % des vollen Bruttolistenpreises — sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Keine Steuerberatung. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung. Maßgeblich sind die individuelle Lohnabrechnung, die Fahrzeugüberlassungsvereinbarung und die jeweils geltenden gesetzlichen Regeln.
Elektro-Fall im Firmenwagenrechner prüfen
Voraussetzungen nach § 6 EStG (verifiziert)
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG ist der Listenpreis bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro beträgt.
- Reines Elektrofahrzeug (keine CO₂-Emission je Kilometer)
- Anschaffung im gesetzlich genannten Zeitraum (nach 31.12.2018 und vor 01.01.2031)
- Bruttolistenpreis höchstens 100 000 Euro
Die Schwelle von 100 000 Euro ist im Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de (§ 6 EStG) ausgewiesen und wurde im Quellen-Snapshot vom 5. August 2026 bestätigt.
Formelbeispiel unter der Schwelle
Bruttolistenpreis 48 000 €, begünstigtes Elektrofahrzeug → Bemessungsgrundlage 48 000 € × 1/4 = 12 000 €. Privatnutzung: 12 000 € × 1 % = 120 € je Kalendermonat (entspricht 0,25 % von 48 000 €).
Oberhalb von 100 000 Euro
Liegt der Bruttolistenpreis über 100 000 Euro, greift die Viertelregelung nach Nr. 3 nicht. Ob und in welcher Höhe dann eine andere Minderung (etwa Halbierung nach anderen Nummern des Satzes) in Betracht kommt, ist am konkreten Anschaffungszeitpunkt und am Gesetzestext zu prüfen. Der Firmenwagenrechner kennzeichnet Überschreitungen der Schwelle und setzt in diesem Modul die Hälfte der Bemessungsgrundlage nur unter den dort hinterlegten Regeln an.
Fahrtenzuschlag auf derselben Basis
Der Zuschlag nach 0,03 % oder 0,002 % bezieht sich auf dieselbe (ggf. geminderte) Bemessungsgrundlage wie die Privatnutzung. Siehe 0,002% oder 0,03%.
