Hybrid-Firmenwagen versteuern: 0,5%-Regelung und Voraussetzungen

Hybrid-Firmenwagen versteuern: 0,5%-Regelung und Voraussetzungen

Stand: August 2026 · Firmenwagen-Hub

Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride) kann die Bemessungsgrundlage der pauschalen Privatnutzung unter Voraussetzungen auf die Hälfte des Listenpreises gemindert werden. Formal bleibt die 1 %-Methode; effektiv entspricht das 0,5 % des vollen Listenpreises.

Keine Steuerberatung. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung. Maßgeblich sind die individuelle Lohnabrechnung, die Fahrzeugüberlassungsvereinbarung und die jeweils geltenden gesetzlichen Regeln.

Hybrid-Fall im Firmenwagenrechner prüfen

Voraussetzungen für Anschaffungen 2025–2030 (verifiziert)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG ist der Listenpreis — soweit die Viertelregelung für reine Elektrofahrzeuge nicht anzuwenden ist — bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug

  • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.

Maßgebliche CO₂-Emission und elektrische Reichweite sind der Übereinstimmungsbescheinigung zu entnehmen (Verweis im Gesetzestext auf die dort genannten EU-Vorgaben).

Ältere Anschaffungszeiträume

Für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2025 gelten andere Reichweiten- und Zeitraumregeln (u. a. Nr. 4 des Satzes mit mindestens 60 Kilometern elektrischer Reichweite im dort genannten Fenster). Der Firmenwagenrechner bestätigt die Begünstigung für Altfälle nicht automatisch; ohne Nachweis der damals geltenden Fassung wird keine Halbierung unterstellt.

Formelbeispiel (begünstigter PHEV)

Bruttolistenpreis 52 000 €, Anschaffung 2026, CO₂ 45 g/km → Bemessungsgrundlage 52 000 € × 1/2 = 26 000 €. Privatnutzung: 26 000 € × 1 % = 260 € je Kalendermonat (entspricht 0,5 % von 52 000 €).

Ohne erfüllte Voraussetzungen

Erfüllt das Plug-in-Hybridfahrzeug weder die CO₂- noch die Reichweitengrenze im maßgeblichen Zeitraum, bleibt die volle Bemessungsgrundlage — also 1 % auf den ungeminderten Listenpreis — der Ausgangspunkt, zuzüglich etwaiger Fahrtenzuschläge.

Abgrenzung zum reinen Elektrofahrzeug

Reine Elektrofahrzeuge ohne CO₂-Emission können unter der 100 000-Euro-Grenze die Viertelregelung nutzen. Plug-in-Hybride folgen der Halbierungsregel mit CO₂-/Reichweitenprüfung. Siehe Elektro-Firmenwagen.

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Quellen

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